Noch immer werden Kinder zu wenig über ihre Rechte aufgeklärt. Oftmals sogar sind diese Rechte selbst pädagogischen Fachkräften in Schulen und Kindertagesstätten nicht oder kaum bekannt. Dabei ist die Ent-Tabuisierung der Lebenswirklichkeit gewaltbetroffener bzw. sexuell missbrauchter Kinder als Teil des Bildungsauftrages zu verstehen, der den Mädchen und Jungen bei der Einordnung entsprechender Erlebnisse unterstützt und ihnen Wege zum Schutz und zur Verarbeitung eröffnet.
Dieser Bildungsauftrag gilt auch und gerade für die Jugendämter, die Kinder und Jugendliche weit mehr als bisher über ihre Rechte aufklären müssen. Die Praxis zeigt, auch wenn es hier an Forschung fehlt, dass Kinder und Jugendliche im 8a-Verfahren zur Gefährdungseinschätzung und sogar bei Hilfeplangesprächen nicht auf ihre Initiativrechte auf vertrauliche Beratung, auf Inobhutnahme und Beschwerde hingewiesen werden.
Selbst auf den Homepages vieler Jugendämter sucht man diese Information vergebens, es empfiehlt sich, eine entsprechende Information durch das Landesjugendamt zu entwickeln, die von allen Jugendämtern in NRW übernommen und durch für die Kinder gut erreichbare AnsprechpartnerInnen hinterlegt wird, insbesondere zum Thema:
- Recht des Kindes auf Information und Beteiligung (§ 8 Abs. 1 SGB 8)
- Recht des Kindes auf vertrauliche Beratung in Notsituationen (§ 8 Abs. 3 SGB 8)
- Recht des Kindes auf Inobhutnahme ohne Angaben von Gründen (§ 42 SGB 8)
- Recht des Kindes auf Beschwerde (diesen Hinweis brauchen auch andere Melder)
Des Weiteren fordert der Deutsche Kinderverein e.V. eine Fachaufsicht zur Wahrung des in § 8 SGBVIII begründeten Rechtsanspruchs aller Kinder, die Hilfe zur Erziehung erhalten, auf Aufklärung über ihre Initiativrechte und auf regelmäßige persönliche Gespräche in kindgerechter Umgebung mit der fallzuständigen Fachkraft des Jugendamts über ihr Befinden und ihre Fragen, Wünsche, Befürchtungen sowie explizit über Gefährdungen. Diese Hilfeplangespräche sollen in kindgerechter Sprache und Umgebung und in der Regel ohne Eltern, Geschwister und die Mitarbeiter von Diensten geführt werden, die Erziehungshilfen erbringen.