{"id":34,"date":"2014-04-28T10:09:15","date_gmt":"2014-04-28T08:09:15","guid":{"rendered":"http:\/\/deutscher-kinderverein.de\/en\/2014\/04\/28\/deutschland-muss-kinderfreundlicher-werden\/"},"modified":"2014-04-28T10:09:15","modified_gmt":"2014-04-28T08:09:15","slug":"deutschland-muss-kinderfreundlicher-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/deutscher-kinderverein.de\/en\/deutschland-muss-kinderfreundlicher-werden\/","title":{"rendered":"25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention \u2013 ein kurzes Resum\u00e9e"},"content":{"rendered":"<p>Die UN-Kinderrechtskonvention feiert am 20. November 2014 ihr 25-j\u00e4hriges Bestehen. Zeit f\u00fcr eine kurze Betrachtung, wie es um die Kinderrechte im bev\u00f6lkerungsreichsten und wirtschaftsst\u00e4rksten Land der EURO-Zone bestellt ist.&nbsp;<\/p>\n<p>Die UN-Kinderrechtskonvention ist ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag, dem die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) beigetreten ist. Sie steht im Rang eines Bundesgesetzes und gilt nach der R\u00fccknahme der sog. Vorbehaltserkl\u00e4rung am 15.07.2010 durch die Bundesregierung unbeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Damit ist die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kann sie u.a. als Auslegungshilfe f\u00fcr die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes herange-zogen werden. Die Wertungen des \u00dcbereinkommens sind aufzunehmen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfG \u2013 Beschluss vom 05.07.2013 \u2013 2 BvR 708\/12).<\/p>\n<p>Wir k\u00f6nnen uns also beruhigt zur\u00fccklegen. Die Rechte von Kindern sind in unserem Land umfassend gew\u00e4hrleistet \u2013 oder etwa nicht?<\/p>\n<p>Ende des vergangenen Jahres pr\u00fcfte der UN-Fachausschuss f\u00fcr die Rechte des Kindes den 3. und 4. Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zur UN-Kinderrechtskonvention. In seinem Bericht vom 5. Februar 2014 hat der UN-Ausschuss einen deutlichen Appell an Bund und L\u00e4nder gerichtet, den Kinderrechten mehr politisches Gewicht zu verleihen. Zwar seien gewisse Fortschritte zu erkennen, doch m\u00fcssten die sich aus der UN-Kinderrechtskon-vention ergebenden Verpflichtungen konsequenter verfolgt und insbesondere benachteiligte Kinder st\u00e4rker gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Lang ist die Liste der Vers\u00e4umnisse und der hiermit korrespondierenden Forderungen des UN-Ausschusses. Die wichtigsten Aufgaben betreffen die konsequente Bek\u00e4mpfung der Ursachen von Kinderarmut sowie die Bereitstellung von Mitteln f\u00fcr die F\u00f6rderung benach-teiligter Kinder.<\/p>\n<p>Mehrfach hatte der UN-Ausschuss die Bundesregierung bereits aufgefordert, die Kinder-rechte in das Grundgesetz aufzunehmen. In seinem jetzigen Bericht wird diese Forderung ein weiteres Mal erhoben. Zu Recht, wie der fast peinlich zu nennende Umgang mit dieser Frage zeigt:<\/p>\n<p>So hat es bereits in der vergangenen Legislaturperiode eine Initiative einer Bundestagsfraktion gegeben, die Kinderrechte im Grundgesetz festzuschreiben. Ein entspre-chender Gesetzentwurf wurde in der Plenarsitzung vom 30.11.2012 in 1. Lesung beraten und wurde alsdann an den federf\u00fchrenden Rechtsausschuss weiter verwiesen. In den Basisinformationen \u00fcber den Vorgang des Deutschen Bundestages findet sich allerdings zum aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens der Vermerk: \u201eErledigt durch Ablauf der Wahlperiode\u201c<\/p>\n<p>Schlimmer noch: In einer Beantwortung einer Kleinen Anfrage von Abgeordneten des Deutschen Bundstages erkl\u00e4rt die Bundesregierung zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz, dass Politik, Fachwelt und Zivilgesellschaft in den vergangenen Jahren intensiv \u00fcber die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz diskutiert h\u00e4tten. In dieser Diskussion sei deutlich geworden, dass die im Grundgesetz enthaltenen Grundrechte in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Leitlinien die Rechte von Kindern bereits mit einschl\u00f6ssen.<\/p>\n<p>Kurz gesagt: Nach Auffassung der Bundesregierung besteht kein Handlungsbedarf. Und dies, obwohl das Bundesverfassungsgericht in der o.a. Entscheidung die UN-Kinder-rechtskonvention unter dem Vorbehalt der methodischen Vertretbarkeit nur als Auslegungs-hilfe f\u00fcr die Bestimmung und die Reichweite von Grundrechten qualifiziert.<\/p>\n<p>Kinderrechte geh\u00f6ren ins Grundgesetz. Dass Kinder eine eigenst\u00e4ndige W\u00fcrde und Pers\u00f6nlichkeit besitzen, ist nicht vollst\u00e4ndig in allen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Kenntnis genommen worden. Existenz und Inhalte der UN-Kinderrechtskonvention sind bisweilen selbst einschl\u00e4gigen staatlichen Stellen nicht im Detail bekannt. Auch in der Rechtspraxis fristen die Regelungen der Konvention ein Schattendasein.<\/p>\n<p>Eine Grundgesetz\u00e4nderung h\u00e4tte hier zweifellos eine erhebliche Signalwirkung\u2013 sowohl in der gesellschaftlichen Wahrnehmung von Rechten der Kinder, als auch bei der Beurteilung von Schutz- und Teilhaberechten von Kindern und Jugendlichen durch Jugend\u00e4mter und Gerichte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ulrich Herzog, Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Verwaltungsrecht, Eschweiler<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die UN-Kinderrechtskonvention feiert am 20. November 2014 ihr 25-j\u00e4hriges Bestehen. 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