Satzung
Deutscher Kinderverein e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet „Deutscher Kinderverein e.V.“

Er hat seinen Sitz in Essen, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Grundlage der Tätigkeit ist ein humanistisches ganzheitliches Menschenbild. Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbesserung der Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen, insbesondere von geschädigten, benachteiligten und kranken Kindern sowie deren Angehörigen. Zum Vereinszweck gehören sämtliche zur Erreichung der vorstehenden Ziele geeignete Tätigkeiten im Rahmen der Grenzen dieser Satzung.

Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

Unterstützungsleistungen für benachteiligte, misshandelte und kranke Kinder und Jugendliche,

Unterstützungsleistungen für Gewalt-Ambulanzen und Kinderschutzzentren

Reale Umsetzung der den Kindern auf der Grundlage der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen vom 20.11.1989 zustehenden Rechte

Aufbau einer Vernetzung und Zusammenarbeit mit Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit, politischen Entscheidungsträgern sowie Behörden auf kommunaler Landes- und Bundesebene mit dem Ziel der Erreichung einer zunehmenden internationalen Vernetzung,

Aufbau und Unterhaltung eines Zentrums für therapeutische Arbeiten mit benachteiligten, misshandelten, kranken und sonst hilfsbedürftigen Kindern,

Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Aufklärung über jede Art von Gewalt, Anwendung, Misshandlung und Verwahrlosung von Kindern; Mitwirkung bei der Schaffung von Schutzmaßnahmen zur Erreichung der Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, insbesondere zu Artikel 19,

Förderung von Therapien durch Kultur und pädagogische Angebote.

Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und weltanschaulich nicht gebunden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die Grundlagen, den Zweck und die Ziele des Vereins gemäß § 2 uneingeschränkt anerkennt. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen den schriftlichen Aufnahmeantrag ablehnen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Der Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand  besteht aus mindestens 2 bis maximal 4 Personen. Tritt ein Vorstand vor Ablauf seiner Amtszeit zurück, so kann der Vorstand vorübergehend bis zu den Neuwahlen einen Nachfolger bestimmen, die Mindestzahl der Vorstandsmitglieder darf nicht unterschritten werden.

Der Vorstand besteht aus  dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende Vorstand ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt, die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils mit einem vorsitzenden Vorstandsmitglied. Die Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Er  fasst Beschlüsse  mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer  mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei  ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Rechnungsprüfer,
Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bedürfen; darunter fallen auch Ergänzungen und Änderungen  in § 2 dieser Satzung,
Beschluss über die Vereinsauflösung, die einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bedarf.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Beirat

Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat berufen werden. Die Berufung in diesen, die Abstimmung mit dem Vorstand und seine Vertretung vor dem Vorstand, werden durch eine gesonderte Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

Für die Dauer des Geschäftsjahres wird von der Mitgliederversammlung ein Rechnungsprüfer gewählt, der nicht dem Vorstand angehören darf.

 

§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Charité Berlin, Universitätsmedizin Berlin mit dem Verwendungszweck „Spendenkonto Gewaltschutzambulanz – Innenauftrag 615 00 911, Außenstandort Turmstraße 21, Haus N, 10559 Berlin.

 

Versammlungsleiter                                                             Protokollführer
Dr. Sebastian Schmidt                                                          Rainer Rettinger

13. Mai 2017